Versorgungs­ausgleich
& Zugewinn­ausgleich.

Im Anschluss bzw. im Rahmen einer Scheidung gibt es viel zu regeln: Wer kümmert sich um die gemeinsamen Kinder oder Haustiere? Wie werden die Vermögenswerte aufgeteilt? Wer erhält das Haus oder die Wohnung? Wie sieht es mit der zukünftigen Rente aus? Wem stehen die Versorgungsansprüche, die in der Ehe erworben wurden, zu welchen Teilen zu?

Was ist ein
Versorgungs­ausgleich?

Der Versorgungsausgleich balanciert die Rentenanwartschaften aus, die Sie im Laufe der Ehe (vom Monat der Hochzeit bis zum Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags) erworben haben. Es werden also die Versorgungsanrechte aufgeteilt.

Dies ist dann der Fall, wenn eine Bagatellgrenze überschritten und der Ausgleich nicht durch einen Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen wurde.

Zu den Verträgen, die im Rahmen des Versorgungsausgleiches geteilt werden, zählen z. B.:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Private Rentenversicherung
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
  • Riester-Rente
  • Ansprüche aus berufsständischer Versorgung (z. B. Ärzte)
  • Ansprüche aus Pensionen für Beamte

Private Kapitallebensversicherungen oder Anwartschaften mit Entschädigungscharakter (z. B. Opferrente oder Unfallrente) sind hier nicht inbegriffen.

Bei der Teilung der Anwartschaften gilt der einfache Grundsatz, dass beide Ehepartner jeweils einen Anspruch in Höhe von 50 % erhalten.

Das Gericht wird im Scheidungsverfahren eine Auskunft über die Rentenanwartschaften einholen, auf dessen Grundlage anschließend der Versorgungsausgleich berechnet wird und im Scheidungsbeschluss aufgenommen wird.

Was ist ein
Zugewinn­ausgleich?

Der Zugewinnausgleich dient dazu, den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zwischen den Ehepartnern aufzuteilen. Der Zugewinn an sich berechnet sich hierbei aus dem Endvermögen eines Ehegatten abzüglich des Anfangsvermögens. Der Zugewinn kann niemals eine negative Größe annehmen.

Sobald der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, wird die Hälfte von diesem Überschuss dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zugewiesen.

Der Zugewinnausgleich findet nur auf Antrag statt. Sind sich die Ehepartner im Verfahren einig oder haben auf den Zugewinnausgleich bereits notariell verzichtet, beschleunigt und vergünstigt dies die Scheidung.