Die notarielle
Scheidungsfolgen­vereinbarung.

Scheidungsfolgen­vereinbarung
zur Regelung der rechtlichen & finanziellen Situation.

Neben den üblichen Scheidungskosten, die sich aus den Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammensetzen, können auch weitere Kosten auf die Eheleute zukommen – so z. B. durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung, auch Trennungsvereinbarung genannt, regelt die rechtliche und finanzielle Situation beider Ehepartner nach der rechtskräftigen Scheidung und ist vor allem bei einvernehmlichen Scheidungen von großem Interesse.

Durch die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung verzichten die Ehegatten auf eine zusätzliche Beauftragung des Gerichtes, um Themen wie die Unterhaltshöhe, das Sorgerecht oder die Hausratsteilung zu fixieren.

In jedem Fall ist es ratsam, einen Rechtsanwalt heranzuziehen, um die Vereinbarung juristisch zu formulieren.

Welche Kosten fallen für
den Notar bei einer Scheidung an?

Damit der Notar überhaupt tätig wird, fallen Kosten nach dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare an (Gerichts- und Notarkostengesetz GNotKG).

Für die Scheidungsfolgenvereinbarung fallen vor allem bei urkundlichen Scheidungs- bzw. Trennungsfolgenvereinbarungen Notarkosten an. Diese richten sich, wie auch die Scheidungskosten selbst, nach dem Verfahrenswert oder aber nach dem Vermögenswert, über den eine Vereinbarung getroffen werden soll.

Für die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung selbst berechnet der Notar die zweifache Gebühr für die Beurkundung der Vereinbarung. Hinzu kommen dann zumeist Auslagenkosten (Papier, Porto).

Ist die Trennungs­vereinbarung
auch ohne Notar rechtskräftig?

Grundsätzlich besteht natürlich die Möglichkeit, bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Kosten für den Notar zu sparen. Allerdings ist es die Beurkundung durch den Notar, die diese Vereinbarung hieb- und stichfest macht. Bei privaten Vereinbarungen sind oftmals Punkte eingebunden, die ein Rechtsanwalt schnell als unwirksam entlarven kann. So können bspw. Verfügungen über Grundstücke oder der Verzicht auf den Zugewinnausgleich nur notariell wirksam vereinbart werden.

Ist eine Scheidungsfolgen­vereinbarung
bzw. Trennungs­vereinbarung notwendig?

Nein, eine diesbezügliche Vereinbarung ist auch für eine einvernehmliche Scheidung nicht zwangsläufig notwendig, sofern im Scheidungsverfahren Einigkeit zwischen den Parteien herrscht. Mit einer schriftlichen Vereinbarung ist man jedoch gut vorbereitet kann sich im Zweifel darauf berufen.