Infos zur
Verfahrenskosten­hilfe.

Was ist
Verfahrenskosten­hilfe?

Wenn Sie ein niedriges Nettoeinkommen haben oder Sozialhilfeempfänger sind, können wir beim Familiengericht Verfahrenskostenhilfe (entspricht quasi der Prozesskostenhilfe) beantragen. Haben Sie einen Anspruch auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, d. h. diese wird bewillig, ist die Scheidung für Sie völlig kostenfrei. Die gesamten Scheidungskosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten) übernimmt dann der Staat.

Für die Inanspruchnahme der Verfahrenskostenhilfe ist ein separater Antrag notwendig. Wenn Sie eine Beantragung der Verfahrenskostenhilfe wünschen, können Sie dies einfach in unserem Scheidungsantrag bejahen und uns diese ausgefüllte Erklärung übersenden. Wir kümmern uns anschließend um den Rest!

Voraussetzungen für die
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

1. Scheidungsvoraussetzungen müssen vorliegen

Hiermit ist das Trennungsjahr gemeint. Die beiden Ehepartner müssen also mindestens ein Jahr getrennt leben. Andernfalls ist ein Scheidungsantrag nur in Härtefällen möglich. Die Eheleute können auch in einer gemeinsamen Wohnung leben, jedoch nicht als Bedarfsgemeinschaft. Eine eindeutige Trennungsabsicht liegt z. B. vor, wenn einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Der Antrag selbst kann allerdings schon vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden.

2. Verfügbares Einkommen muss gering sein

Darüber hinaus gilt es als vorausgesetzt, dass der Antragsteller der Scheidung die finanziellen Mittel nicht aufbringen kann, um die Scheidungskosten zu finanzieren. Ob Ihr Saldo aus Einkommen und Ausgaben den Voraussetzungen entspricht, entscheidet das Gericht anhand Ihrer ausgefüllten Erklärung.

3. Finanzielle Situation des anderen Ehegatten

Sofern der Antragsteller die finanziellen Mittel für die Scheidung nicht aufbringen kann, ist der andere Ehegatte lt. BGB dazu verpflichtet, seinem bedürftigen Ehepartner Verfahrenskostenvorschuss zu leisten. Das Gericht wird also bei der Einreichung eines Antrages auf Verfahrenskostenhilfe in jedem Fall auch die finanzielle Situation des Ehepartners beleuchten.

4. Kein verwertbares Vermögen vorhanden

Wer über ausreichendes Vermögen verfügt, muss dieses grundsätzlich für die Scheidungskosten heranziehen. Ausgenommen hiervon sind u. a. selbst bewohnte Immobilien, Vermögen für die Berufsausübung, Vermögen für eine angemessene zusätzliche Altersvorsorge. Lebensversicherungen zählen hier nicht dazu.