Kostenminimierung bei einvernehmlicher Scheidung

Wenn Sie und ihr Partner sich beide darüber einig sind, die Scheidung zu wollen, dann nennt man dies eine einvernehmliche Scheidung. Beide Parteien sind einverstanden damit. Bei dieser Scheidung brauchen Sie meist auch nur auf Seiten des Antragstellers einen Anwalt (siehe Anwaltspflicht). Dennoch sind die Kosten einer Scheidung nicht gering. Wie also kann man diese Kosten senken?

Die Kosten einer Scheidung beinhalten Gerichts- sowie Anwaltskosten. Wie hoch diese Kosten jedoch sind, liegt an dem „Streitwert“ ihrer Scheidung. Dieser wird gebildet und beeinflusst durch: Ihr monatliches Einkommen, ob und wie viel minderjährige Kinder Sie haben, ob es einen Versorgungsausgleich gibt und wie hoch Ihr gemeinsames Vermögen ist. In sogenannten Gebührentabellen ist dann geregelt, wie ihr Streitwert berechnet wird. Aber keine Sorge, dieser Streitwert muss nicht bezahlt werden. Er ist lediglich die Richtlinie, anhand dessen sich Kosten des Gerichts und des Rechtsanwaltes bilden.

Um den Streitwert zu berechnen verlangt das Gericht gewisse Angaben von Ihnen. Bei Ihrem Einkommen reichen grobe Angaben. Auch Einnahmen von Vermietungen, Boni, Verpachtungen sowie gewisse Extra- Zahlungen Ihres Arbeitgebers und Kindergeld werden mit beachtet. Beziehen sie Sozialleistungen (Bürgergeld etc.), dann werde diese nicht mit einbezogen.

Schließen Sie vor ihrer Scheidung notariell den Versorgungsausgleich aus, dann können sie ebenfalls Geld sparen.  Denn entfällt dieser Ausgleich, dann erhöht sich ihr Streitwert nur um pauschal 1.000 Euro. Nach § 34 GKG (Gericht) und nach § 13 RVG (Anwalt) werden dann zum Schluss die Kosten festgelegt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung teilen sich die Ex-Partner die Anwaltskosten 50/50. Dabei sparen sie ebenfalls enorm, denn der Anwalt nimmt einen großen Teil der Scheidungskosten ein.

Können sie jedoch Anwalts- und Gerichtskosten nicht selbstständig tilgen, dann haben sie ein Recht auf Verfahrenskostenhilfe. Dies müssen sie über Ihren Anwalt beantragen.

Grundlegend werden die anfallenden Kosten unter den ehemaligen Ehegatten aufgeteilt. Wird Ihnen die Verfahrenskostenhilfe genehmigt, dann werden die Gerichtskosten gar nicht oder in Raten getilgt. Erlangen sie jedoch nach ihrer Scheidung oder nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe einen Beruf, in dem ihr Einkommen erheblich höher ist und Sie die Kosten des Verfahrens tilgen könnten, dann können Ihnen diese im Nachhinein gestellt werden.

Ein letzter Tipp: Einigen Sie und Ihr Ex-Partner sich schon vor Ihrer Scheidung über anfallende Entscheidungen und Auseinandersetzungen, damit diese dann nicht vor Gericht geklärt werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel Fragen zum Sorge-oder Unterhaltsrecht, Hausrat-Aufteilung oder Zugewinnausgleich. Müssen diese vor Gericht geklärt werden, ruft dies nur überflüssige zusätzliche Kosten hervor.

Hier können Sie jetzt die Scheidung online beantragen: –> Scheidungsantrag