Nicht nur Kosten, sondern auch Schulden und weitere Probleme kommen bei einer Scheidung auf. In einer Ehe sind die Schulden des einen Partners jedoch nicht in der Verantwortung des Anderen. Normalerweise müssen die Partner also nicht für Schulden des Anderen haften, so auch nicht bei einer Scheidung.
Jedoch sind „gemeinsame Schulden“ zu beachten und werden bei der Scheidung betrachtet. Diese entstehen zum Beispiel durch den Erwerb eines Kredits oder bei dem Erwerb von Besitztümern. Nehmen die Ehegatten ein Darlehen gemeinsam auf und schließen den Kredit als gemeinsame Schuldner ab, begründet dies gemeinsame Schulden. Diese werden meist gleichmäßig zwischen den Partnern in der Zugewinngemeinschaft geteilt (50/50%). Beim Scheidungsprozess unterscheidet man in Einzel- und gemeinsame Schulden. Bei einer Scheidung müssen die Einzelschulden weiterhin vom alleinigen Schuldner getilgt werden, dies wird durch den Prozess nicht beeinflusst.
Auch hierbei gibt es eine Ausnahme: eheprägende Schulden. Nach § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind diese eheprägenden Schulden solche, die den Lebensbedarf während der Ehe versorgen. Dazu gehören Wasser-und Stromrechnungen und ähnliches. Tilgt nur einer der ehemaligen Ehegatten die Schulden nach der Scheidung, kann er den Ausgleichsbetrag von seinem Ex-Partner verlangen. Damit wird gesichert, dass gemeinsame Schulden auch hälftig getilgt werden sollen.
Weitere Ausnahmeregelungen gelten zum Beispiel bei Ehen, in denen nur eine Partei ein Einkommen hat und arbeiten geht. Nach der Scheidung dieser Ehen könnte man denken, dass nur der verdienende Part der Ehe die Schulden tilgen muss, davon geht auch die Rechtsprechung oft aus. So könnte das Gericht entscheiden, dass der nicht verdienende Part keine Ausgleichzahlungen tätigen muss, da dieser kein Einkommen hat.
Häufig werden die Angelegenheiten in den Scheidungsprozessen individuell bei den jeweiligen Gerichtsprozessen behandelt. Deshalb gibt es für Ausnahmefälle oder komplizierte Sachverhalte individuelle Entscheidungen.
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