Was ist der Zugewinnausgleich?

Geht eine Ehe zu Ende und es wird die Scheidung beantragt, gibt es viele Details und Begebenheiten, die beachtet werden müssen. So auch der sogenannte Zugewinnausgleich. Aber was ist das eigentlich? Trennt sich ein Ehepaar, dass keinen Ehevertrag hat, so lebten sie in einer Ehe mit Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Partei, die in der Ehe weniger an Gewinn oder Geldkapital gemacht hat, vom Ehepartner eine Entschädigung im Sinne von Geld verlangen kann. Das nennt man dann Zugewinnausgleich. Möchte ein Ehepartner diesen Ausgleich, so muss er einen Antrag beim Familiengericht stellen. Wird kein Antrag eingereicht, so muss der Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren nicht beachtet werden. Der Zugewinnausgleich hat als Ziel die finanzielle Gleichstellung der beiden Ehepartner. Der Zugewinnausgleich fällt außerdem dann weg, wenn im Ehevertrag eine andere Vereinbarung über den Zugewinn der Partner getroffen wurde. Doch wie wird dieser Ausgleich berechnet und was gehört alles zum „Zugewinn“ während einer Ehe?

Zugewinnausgleich am Beispiel erklärt

An folgendem Beispiel errechnen wir den Zugewinnausgleich eines Ehepaares: Partner 1 besitzt zu Beginn der Ehe ein Geldkapital von 6.000 Euro. In der Ehe erhöhte sich dies auf 10.000 Euro. Der Zugewinn beträgt 4.000 Euro. Partner 2 startet mit 5.000 Euro in die Ehe und besitzt am Ende 20.000 Euro. Hier beträgt der Zugewinn 15.000 Euro. Aus der Differenz des Zugewinns, also 11.000 Euro, bekommt der Partner, der weniger Geldkapital in der Zeit der Ehe eingenommen hat, die Hälfte. Partner 1 bekäme also 5500 Euro. Wichtig: falls das Paar schon vor der Scheidung getrennt lebt, wird diese Zeit mit in den Zugewinnausgleich einberechnet. Vom Tag der standesamtlichen Hochzeit bis hin zum Scheidungsantrag können die Zugewinne berechnet werden.

Zugewinnausgleich nicht nur bei Geldkapital

In einer Ehe werden oft Anschaffungen wie ein Auto oder Immobilien getätigt. Doch was passiert mit diesen Objekten bei einer Scheidung? Wird ein Haus während der Ehe erworben, so fällt dieses in den Zugewinn. Falls die Immobilie schon vor der Ehe nur einem Partner gehörte, so fällt nur die Wertsteigerung des Hauses bzw. des Grundstückes in den Zugewinn des Partners. Nach der Scheidung kann das Haus verkauft und das Geld fair aufgeteilt werden oder individuelle Vereinbarungen können darüber getroffen werden. Erbe oder Geld durch Schenkung gehört im Übrigen grundsätzlich nicht zum Zugewinn, so wird der Wert der Schenkung (beispielsweise eines Grundstücks) zum Zeitpunkt der Schenkung auf das Anfangsvermögen des Beschenkten gerechnet. Wenn das Grundstück an Wert gewinnt, wird dies zum Zugewinn während der Ehe gezählt. Bei Schulden wird ähnlich vorgegangen. Wer mit Schulden in die Ehe geht, dem wird der Ausgleich dieser als Zugewinn angerechnet. Wenn Schulden selbst bei der Scheidung noch bestehen, dann gehören sie zum Endvermögen.

Der Zugewinnausgleich hat eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Vor allem bei Grundstücken, Immobilien und Unternehmen ist eine Einigung über den Zugewinnausgleich wichtig. Wenn die Scheidung rechtskräftig ist, beginnt die Verjährungsfrist. Wenn bis zum Ablauf der Verjährung kein Antrag auf Zugewinnausgleich dem Gericht vorgelegt wurde, verfällt dieses Recht.

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