Wer sich in Deutschland scheiden lassen möchte, sieht sich unweigerlich mit dem Begriff des Verfahrenswertes (auch: Streitwert) konfrontiert. Dieser Wert ist die zentrale Rechengröße im Familienrecht. Er beziffert nicht die Kosten, die die Eheleute zahlen müssen, sondern dient lediglich als Berechnungsgrundlage, aus der sich die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten ableiten. Die korrekte Ermittlung des Verfahrenswertes ist gesetzlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) geregelt und hängt maßgeblich von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten ab.
Was kostet das Online-Scheidungsverfahren?
Inhaltsverzeichnis
Begriffliche Einordnung: Verfahrenswert vs. Scheidungskosten
Es ist essenziell, zwischen dem Verfahrenswert und den tatsächlichen Scheidungskosten zu unterscheiden.
- Der Verfahrenswert ist ein fiktiver Geldbetrag, der den wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit „Scheidung“ widerspiegelt. Er muss von den Parteien nicht gezahlt werden.
- Die Scheidungskosten sind die tatsächlichen Gebühren für Gericht und Anwalt. Sie werden anhand von Gebührentabellen (Anlage 2 zum GKG und Vergütungsverzeichnis zum RVG) aus dem Verfahrenswert abgelesen.
Je höher der Verfahrenswert festgesetzt wird, desto höher fallen die tatsächlichen Kosten für das Verfahren aus.
Die Berechnungsformel: Wie setzt sich der Wert zusammen?
Die Berechnung des Verfahrenswertes für die Scheidungssache selbst (ohne Folgesachen wie Unterhalt) basiert primär auf dem Einkommen und Vermögen der Eheleute (§ 43 FamGKG). Die Grundformel lautet: Das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten.
1. Das Nettoeinkommen (Quartalseinkommen)
Das Familiengericht addiert das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen beider Partner zum Zeitpunkt der Antragstellung und multipliziert diese Summe mit drei.
- Berücksichtigt werden alle regelmäßigen Einkünfte (Lohn, Gehalt, Renten, gewerbliche Gewinne).
- Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe werden oft nicht oder nur geringfügig angerechnet.
- Das Kindergeld zählt nicht zum Einkommen.
2. Abzüge für Unterhaltspflichten
Hat das Ehepaar unterhaltsberechtigte Kinder, gewähren die Gerichte in der Regel einen Freibetrag. Dieser variiert je nach Oberlandesgerichtsbezirk, liegt aber häufig bei ca. 250 Euro bis 300 Euro pro Kind und Monat, die vom Nettoeinkommen abgezogen werden, bevor die Multiplikation mit drei erfolgt.
3. Berücksichtigung von Vermögen
Verfügen die Eheleute über nennenswertes Vermögen (Immobilien, Sparguthaben, Aktien), kann dies den Verfahrenswert erhöhen. Üblich ist ein Aufschlag von etwa 5 % des Reinvermögens (Vermögen abzüglich Schulden) auf den Verfahrenswert. Oftmals gewähren Gerichte jedoch hohe Freibeträge (z. B. 15.000 bis 60.000 Euro pro Ehegatte), sodass durchschnittliches Vermögen unterhalb der Freibeträge den Wert nicht zwingend erhöht.
4. Der Versorgungsausgleich (Rentenpunkte)
In den meisten Scheidungsverfahren wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dieser erhöht den Verfahrenswert erheblich.
- Für jedes Anrecht (z. B. gesetzliche Rente, Betriebsrente), das ausgeglichen wird, erhöht sich der Verfahrenswert um 10 % des Wertes der Scheidungssache.
- Mindestens beträgt der Wert für den Versorgungsausgleich jedoch 1.000 Euro.
Beispielrechnung
Um die abstrakte Berechnung greifbar zu machen, dient folgendes Beispiel einer Familie mit zwei Kindern:
- Nettoeinkommen Ehemann: 2.500 Euro
- Nettoeinkommen Ehefrau: 1.500 Euro
- Gesamteinkommen: 4.000 Euro
- Kinderabzug: 2 x 250 Euro = 500 Euro
- Bereinigtes Einkommen: 3.500 Euro
1. Wert der Ehesache:
3 x 3.500€ = 10.500€
2. Wert des Versorgungsausgleichs:
Angenommen, es werden 4 Rentenanwartschaften ausgeglichen (je 2 pro Partner).
40% von 10.500 = 4.200€
3. Gesamtverfahrenswert:
10.500€ + 4.200€ = 14.700€
Aus diesem Endbetrag von 14.700 Euro werden nun die Anwalts- und Gerichtsgebühren anhand der gesetzlichen Tabelle abgelesen.
Reduzierung bei einvernehmlicher Scheidung
Ein wesentlicher Faktor bei der Festsetzung des Verfahrenswertes ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Komplexität des Verfahrens. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, wie sie inzwischen oft online vorbereitet wird, ist der Aufwand für das Gericht geringer.
Einige Familiengerichte machen in diesen Fällen von ihrem Ermessen Gebrauch und reduzieren den Verfahrenswert für die Scheidungssache um 20 % bis 30 %. Dies ist jedoch keine gesetzliche Garantie, sondern gängige Rechtspraxis. Eine solche Reduzierung senkt die effektiven Scheidungskosten spürbar.
Mindest- und Höchstwerte
Der Gesetzgeber hat Grenzen festgelegt, um zu verhindern, dass Verfahrenswerte unrealistisch niedrig oder hoch angesetzt werden.
- Mindestverfahrenswert: Der Wert einer Ehesache darf gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG nicht unter 3.000 Euro liegen. Selbst bei Geringverdienern oder Empfängern von Sozialleistungen wird dieser Mindestwert angesetzt (zuzüglich mind. 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich).
- Höchstwert: Der Wert der Ehesache ist auf maximal 1 Million Euro gedeckelt.
Verfahrenswert bei Folgesachen (Streitige Scheidung)
Wird die Scheidung nicht einvernehmlich durchgeführt, sondern streiten die Parteien im Verbundverfahren auch über Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht, werden die Werte dieser Folgesachen zum Verfahrenswert der Scheidung addiert.
- Unterhalt: Jahreswert des geforderten Unterhalts (Monatsbetrag x 12).
- Zugewinn: Höhe der geforderten Ausgleichszahlung.
- Sorgerecht: Pauschal oft 4.000 Euro (§ 45 FamGKG).
Dies verdeutlicht, warum streitige Scheidungen deutlich teurer sind: Der Verfahrenswert summiert sich durch jeden Streitpunkt auf, was die Gebühren progressiv ansteigen lässt.
Profitieren Sie von der Expertise unserer Rechtsanwälte im Scheidungsrecht

Quellen & weiterführende Referenzen
Gesetze im Internet – Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Die gesetzliche Grundlage für die Kostenberechnung, insbesondere § 43 (Wert der Ehesache) und § 50 (Versorgungsausgleich).
https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Informationen zu Gerichtsverfahren, Kostenstrukturen und Prozesskostenhilfe.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Gesetzliche Basis für die Anwaltsgebühren, die sich aus dem festgesetzten Verfahrenswert ergeben.
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg
Justizportal des Bundes und der Länder
Bürgerservice und Informationen zur Justizverwaltung und Kostenrechnung.

