In Deutschland ist der rechtliche Regelfall für die Beendigung einer Ehe der Ablauf des sogenannten Trennungsjahres. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Ehe erst dann als gescheitert gilt, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Dennoch sieht der Gesetzgeber unter sehr spezifischen Bedingungen Ausnahmen vor, die eine Scheidung vor Ablauf dieser Frist ermöglichen. Diese Form der Ehescheidung wird als Härtefallscheidung bezeichnet.
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Inhaltsverzeichnis
Begriffliche und rechtliche Einordnung
Das Trennungsjahr dient als Nachweis für das Scheitern der Ehe. Eine Scheidung ohne die Einhaltung dieses Jahres ist nur dann möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
- Rechtlich verankert ist diese Ausnahme in § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- Die Härtefallscheidung stellt eine erhebliche Abweichung vom regulären Verfahren dar und wird von den Familiengerichten nur unter strengen Auflagen gewährt.
- Das bloße Einvernehmen der Ehegatten reicht nicht aus, um das Trennungsjahr zu umgehen; es muss stets ein qualifizierter Härtegrund vorliegen.
Gesetzliche Voraussetzungen für eine vorzeitige Scheidung
Um eine Scheidung ohne Trennungsjahr zu erwirken, müssen zwei zentrale Kriterien erfüllt sein:
1. Unzumutbare Härte
Die Fortsetzung der Ehe muss für den Ehepartner, der den Antrag stellt, unerträglich sein. Es reicht nicht aus, dass die Ehe zerrüttet ist oder die Partner sich auseinandergelebt haben. Die Situation muss so belastend sein, dass ein weiteres Abwarten des Trennungsjahres rechtlich nicht zugemutet werden kann.
2. Gründe in der Person des anderen Ehegatten
Die Ursache für die Unzumutbarkeit muss zwingend im Verhalten oder in der Person des Partners liegen.
- Anerkannte Gründe: Hierzu zählen insbesondere schwere Verfehlungen wie körperliche Gewalt, Misshandlungen oder massive Bedrohungen.
- Weitere Fallgruppen: Auch grobe Beleidigungen, eine fortgeschrittene Alkohol- oder Drogensucht des Partners, Schwangerschaft von einem Dritten sowie Straftaten gegen den Ehegatten können als Härtegrund gewertet werden.
- Nicht ausreichende Gründe: Einfache Unstimmigkeiten, das Ende der Liebe oder in der Regel auch ein einmaliger Ehebruch genügen nicht für eine Härtefallscheidung.
Der Ablauf bei einer Härtefallscheidung
Das Verfahren bei einer Härtefallscheidung unterscheidet sich in seiner Intensität deutlich von einer einvernehmlichen Scheidung.
- Anwaltszwang: Auch bei einer vorzeitigen Scheidung besteht gemäß § 114 FamFG Anwaltszwang. Ein Rechtsanwalt muss den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
- Beweislast: Im Gegensatz zur regulären Scheidung muss der Härtegrund gegenüber dem Gericht umfassend dargelegt und bei Bestreiten bewiesen werden. Dies geschieht oft durch Dokumente, ärztliche Atteste oder Zeugenaussagen.
- Gerichtliche Prüfung: Das Familiengericht prüft den Sachverhalt, um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB tatsächlich vorliegen.
Härtefallscheidung vs. Online-Scheidung
Die sogenannte Online-Scheidung ist primär auf einvernehmliche Scheidungen ausgelegt, die nach Ablauf des Trennungsjahres durchgeführt werden.
- Einvernehmen: Bei einer Online-Scheidung nutzen die Partner digitale Wege zur Vorbereitung, wobei Einigkeit über die Scheidungsfolgen bestehen sollte.
- Komplexität: Da Härtefallscheidungen oft mit massiven Konflikten und einer schwierigen Beweislage verbunden sind, ist eine rein digitale Vorbereitung hier seltener aber dennoch möglich
- Gerichtstermin: Sowohl bei der herkömmlichen als auch bei der Online-Scheidung müssen die Ehepartner in der Regel persönlich zum Scheidungstermin vor Gericht erscheinen oder sich per Videokonferenz zuschalten.
Kosten und Zeitrahmen
Eine Scheidung ohne Trennungsjahr führt nicht zwangsläufig zu einer Kostenersparnis oder einer massiven Zeitverkürzung des gerichtlichen Verfahrens selbst.
- Verfahrenskosten: Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der vom Nettoeinkommen beider Ehepartner abhängt. Da bei Härtefallscheidungen oft beide Parteien einen Anwalt benötigen (kein Einvernehmen), fallen in der Regel doppelte Anwaltskosten an.
- Dauer: Obwohl das Trennungsjahr entfällt, kann die gerichtliche Prüfung des Härtefalls zeitintensiv sein. In der Regel dauert ein solches Verfahren je nach Auslastung des Gerichts und Umfang der Beweisaufnahme auch mehrere Monate.
- Finanzielle Unterstützung: Auch für Härtefallscheidungen kann bei entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Typische Missverständnisse
- Scheidung „per Klick“: Es gibt in Deutschland keine rein automatisierte Online-Scheidung ohne Anwalt und Gericht. Der Begriff bezieht sich auf die moderne Form der Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt.
- Zustimmung des Partners: Wenn eine unzumutbare Härte vorliegt, kann die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Partners vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden.
- Trennungsjahr in einer Wohnung: Das Trennungsjahr kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung absolviert werden, sofern eine strikte Trennung von „Tisch und Bett“ vorliegt. In solchen Fällen ist eine Härtefallscheidung oft nicht notwendig, da die Zeit bereits angerechnet wird.
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Quellen & weiterführende Referenzen
Bundesministerium der Justiz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 1565 Scheitern der Ehe (Regelungen zum Trennungsjahr und Härtefall) https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1565.html
Gesetze im Internet Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__114.html
Serviceportal der deutschen Justiz Informationen zum Ablauf von Scheidungsverfahren und den Voraussetzungen der Ehescheidung https://justiz.de/
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren in Scheidungssachen https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/
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