Partner fremdgegangen – Ab wann kann man sich scheiden lassen?

Es gibt viele Gründe, weshalb eine Ehe endet und die Scheidung beantragt wird: Streit oder Konflikte, Auseinanderleben oder es gibt keine Gemeinsamkeiten mehr. Doch auch Ehebruch und Betrug sind ein häufiger Grund, der Ehepaare dazu veranlasst, sich scheiden zu lassen. Wenn einer der Partner also fremdgegangen ist, wie verläuft dann die Scheidung und gilt Ehebruch als triftiger Grund, die Ehe ohne Chance auf Versöhnung zu beenden?

Noch vor knapp 45 Jahren war es so, dass Ehebruch als ein erheblicher Grund für die Scheidung galt und der Partner, der diesen begang damit jegliche Ansprüche auf Angelegenheiten wie Unterhalt oder Ähnliches verlor. Heutzutage wird jedoch nicht mehr beachtet, wer die Schuld an der Beendigung der Ehe trägt.

Wichtig bei den Scheidungen heutzutage ist die Zerrüttung der Ehe, das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Das Gericht prüft, ob die Ehe nicht mehr besteht (dazu gehört Trennungsjahr und getrennte Wohnverhältnisse) und auch in Zukunft nicht mehr bestehen kann. Prinzipiell wird dabei geschaut, ob es in Zukunft absolut keine Chance mehr gibt, dass die Ehe wieder funktionieren könnte. Damit die Ehe endgültig geschieden werden kann, muss bei Ehen mit oder ohne Ehebruch das Trennungsjahr sowie die Zerrüttung festgestellt werden.

Die Gründe für eine Scheidung haben vor Gericht also keine Relevanz. Wird jedoch ein Ehepartner mehrmals betrogen, kann man davon ausgehen, dass es kein Vertrauen und Loyalität zwischen den Partnern mehr gibt und dies kann als Beweis für die „Zerrüttung“ der Ehe vor Gericht aufgeführt werden. Demnach kann man sagen, dass (vor allem mehrfacher) Ehebruch durchaus als Grund für eine Scheidung vor Gericht gelten kann.

Jedoch haben, nicht wie früher, Ehebruch und weitere Umstände für eine Scheidung (häusliche Gewalt, Missbrauch) keine Auswirkungen auf Rechte wie Unterhaltsansprüche. Das bedeutet, dass beide Partner, ob schuldig oder nicht, grundsätzlich die gleichen Ansprüche haben.

Auf die Frage hin, ob Ehebruch die Scheidung beschleunigt, lässt sich Folgendes antworten: ein sog. „Härtefall“ der durch häusliche Gewalt oder Missbrauch beispielsweise besteht, kann die Scheidung beschleunigen, denn dabei kann das Gericht auf das Trennungsjahr verzichten. D.h. man kann sich vor Ablauf dieses Trennungsjahres scheiden lassen. Grundsätzlich wird ein Ehebruch nicht als Härtefall gesehen, mit jedoch einer Ausnahme: wird der Partner nicht nur betrogen, sondern auch zutiefst gedemütigt oder bloßgestellt, kann individuell ein Härtefall bestehen und auf das Trennungsjahr kann verzichtet werden.

Zusammengefasst heißt das, dass ein Ehebruch keine erheblichen Auswirkungen auf die Scheidung hat. Seit den 70er Jahren ist das „Schuldprinzip“ in Deutschland abgeschafft und der Grund einer Scheidung eher irrelevant. Das Paar muss also das Trennungsjahr absolvieren und getrennte Wohn-/ Lebensverhältnisse vorweisen. Dann kann die Scheidung beantragt werden. Wird jedoch der Partner nicht nur betrogen, sondern auch gedemütigt, kann ein Härtefall bestehen und das Gericht kann auf die Absolvierung des Trennungsjahres beim Scheidungsprozess verzichten.

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