In Deutschland ist der rechtliche Regelfall für eine Ehescheidung der Ablauf des sogenannten Trennungsjahres. Die Härtefallscheidung stellt hiervon eine gesetzlich eng definierte Ausnahme dar. Sie ermöglicht die Auflösung einer Ehe vor Ablauf der einjährigen Trennungszeit, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
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Inhaltsverzeichnis
Begriffliche und rechtliche Einordnung (§ 1565 Abs. 2 BGB)
Die gesetzliche Grundlage für die Härtefallscheidung findet sich in § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Während das Gesetz im Normalfall davon ausgeht, dass eine Ehe erst nach einem Jahr des Getrenntlebens als gescheitert gilt, erlaubt diese Vorschrift eine vorzeitige Scheidung (auch „Blitzscheidung“ genannt).
Eine Härtefallscheidung ist an zwei kumulative Voraussetzungen geknüpft:
- Die Fortsetzung der Ehe muss für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen.
- Die Gründe für diese Härte müssen zwingend in der Person des anderen Ehegatten liegen.
Ziel dieser Regelung ist es, Ehepartnern in extremen Belastungssituationen den Verbleib in einem formalen Eheband zu ersparen, wenn dies unter Berücksichtigung der individuellen Umstände nicht länger zumutbar ist.
Die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung im Detail
Die Anforderungen an einen Härtefall sind in der deutschen Rechtsprechung sehr hoch angesetzt. Nicht jede schwere Ehekrise oder Enttäuschung rechtfertigt eine Abkehr vom Trennungsjahr.
1. Unzumutbare Härte
Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn dem Antragsteller das Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unter keinen Umständen zugemutet werden kann. Es muss sich um eine objektive Unzumutbarkeit handeln, die über die normalen Belastungen einer Trennung hinausgeht. Maßgeblich ist, ob ein neutraler Dritter in der gleichen Situation das Abwarten des Trennungsjahres ebenfalls als unerträglich empfinden würde.
2. Gründe in der Person des anderen Ehegatten
Die unzumutbare Situation muss durch ein Fehlverhalten oder einen Zustand des anderen Partners verursacht worden sein. Umstände, die in der eigenen Person des Antragstellers liegen (z. B. der Wunsch, einen neuen Partner schnellstmöglich zu heiraten), begründen keinen Härtefall.
Anerkannte Gründe in der Rechtsprechung
Die Gerichte entscheiden stets im Einzelfall. Dennoch haben sich Fallgruppen herausgebildet, in denen eine Härtefallscheidung häufig anerkannt wird:
- Körperliche Gewalt und Misshandlungen: Schwere körperliche Übergriffe oder Drohungen gegen Leib und Leben des Ehepartners oder der im Haushalt lebenden Kinder gelten als klassischer Härtegrund.
- Massive Beleidigungen und Psychoterror: Kontinuierliche, schwerwiegende Herabwürdigungen und psychische Gewalt können eine unzumutbare Härte darstellen.
- Alkohol- oder Drogenmissbrauch: Eine fortgeschrittene Suchterkrankung des Partners, die das Zusammenleben unerträglich macht – insbesondere wenn Therapieversuche abgelehnt werden –, kann eine vorzeitige Scheidung rechtfertigen.
- Straftaten gegen den Ehepartner: Wenn ein Ehegatte Straftaten von erheblichem Gewicht zulasten des anderen Partners begeht, ist ein Abwarten des Trennungsjahres meist nicht zumutbar.
- Ehefrau erwartet Kind eines Dritten: Im Falle der Geburt innerhalb der Ehezeit gilt der verheiratete Ehemann rechtlich als Vater, auch wenn der tatsächliche biologische Vater die Vaterschaft anerkennt. Da dies mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist, erlauben auch in dieser Konstellation viele Gerichte eine vorzeitige Härtefallscheidung für den Ehemann.
Gründe, die meist nicht für eine Härtefallscheidung ausreichen
Ein häufiges Missverständnis besteht bezüglich der Untreue. Einfacher Ehebruch oder das Eingehen einer neuen Beziehung durch einen Partner rechtfertigen in der Regel keine Härtefallscheidung. Google-Suchanfragen wie „Partner fremdgegangen ab wann scheiden lassen“ führen meist zum Ergebnis, dass trotz der emotionalen Verletzung das Trennungsjahr eingehalten werden muss. Erst wenn zusätzliche erschwerende Faktoren hinzukommen – etwa wenn der Partner die neue Beziehung provokativ im gemeinsamen Haushalt auslebt –, kann eine Härtefallprüfung im Einzelfall erfolgreich sein.
Ablauf und verfahrensrechtliche Besonderheiten
Das Verfahren einer Härtefallscheidung unterscheidet sich prozessual deutlich von einer einvernehmlichen Scheidung.
Anwaltszwang und Antragstellung
Auch bei einer Härtefallscheidung herrscht in Deutschland gemäß § 114 FamFG Anwaltszwang. Zumindest der Antragsteller muss zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten sein, der den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreicht.
Beweislast und Dokumentation
Im Gegensatz zur einvernehmlichen Scheidung, bei der die Partner sich über den Trennungszeitpunkt einig sind , muss bei der Härtefallscheidung der Antragsteller die behaupteten Härtegründe vollständig darlegen und – wenn der Antragsgegner dies bestreitet – auch beweisen. Da das Gericht den Sachverhalt prüfen muss, sind detaillierte Dokumentationen (z. B. ärztliche Atteste, Polizeiberichte, Zeugenaussagen) unerlässlich.
Vereinbarkeit mit der Online-Scheidung
Die sogenannte „Online-Scheidung“ (digitale Vorbereitung des Verfahrens) ist primär für einvernehmliche Scheidungen konzipiert, bei denen die Fronten nicht verhärtet sind. Bei einer Härtefallscheidung ist die Ausgangslage jedoch meist hochgradig konflikthaft.
- Eignung: Auch in einem rein digitalen Verfahrensweg kann eine Härtefallscheidung angestrebt werden, da hier die persönlichen Beratungsgespräche zur Klärung der Beweislage i.d.R. telefonisch durchgeführt werden oder der Sachverhalt und Beweise per E-Mail übermittelt werden.
- Verfahrensdauer: Zwar soll die Härtefallscheidung das Trennungsjahr abkürzen, jedoch führt die notwendige Beweisaufnahme manchmal dazu, dass das Verfahren selbst zeitaufwendiger und komplexer ist, als eine einvernehmliche Scheidung. Insbesondere wenn das Trennungsjahr zeitnah abläuft, wird die normale einvernehmliche Scheidung empfohlen.
Kosten und Zeitrahmen
Die Kosten einer Härtefallscheidung richten sich wie bei jeder Scheidung nach dem Verfahrenswert, der auf Basis des Nettoeinkommens der Ehegatten berechnet wird. Sollte aufgrund der streitigen Natur des Verfahrens zwei Anwälte erforderlich werden, verdoppelt das die Kosten, was die finanzielle Belastung im Vergleich zur einvernehmlichen Scheidung (mit nur einem Anwalt) vergrößert.
Hinsichtlich des Zeitrahmens gilt: Der Scheidungsantrag kann sofort eingereicht werden. Dennoch müssen die Mühlen der Justiz mahlen; eine Entscheidung innerhalb weniger Wochen ist aufgrund der gerichtlichen Prüfpflichten und des Versorgungsausgleichs selten.
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Quellen & weiterführende Referenzen
- Bundesministerium der Justiz (BMJ): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 1565 Scheitern der Ehe. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1565.html
- Gesetze im Internet: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/
- Serviceportal der deutschen Justiz: Informationen zu Scheidungsvoraussetzungen und zum Härtefall. https://justiz.de/
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren. https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/

