Anwaltskosten Scheidung einvernehmlich: Berechnung, Sparpotenziale und Rechtslage

Infografik, in der erklärt wird, dass für eine unstrittige Scheidung in Deutschland nur ein Anwalt erforderlich ist, was die Prozesskosten um 50 % senkt und das Verfahren für beide Parteien vereinfacht.

Die Kostenfrage ist für viele Ehepaare, die sich trennen wollen, einer der dringendsten Aspekte. In Deutschland sind die Anwaltsgebühren für Scheidungsverfahren gesetzlich strikt geregelt. Es gibt keinen freien Wettbewerb mit „Dumping-Preisen“. Dennoch stellt die einvernehmliche Scheidung – oft online durchgeführt – den kostengünstigsten Weg dar, eine Ehe rechtssicher zu beenden. Das Einsparpotenzial resultiert dabei nicht aus rabattierten Stundensätzen, sondern aus der strategischen Reduzierung der beteiligten Juristen und des Verfahrensumfangs.

Was kostet das Online-Scheidungsverfahren?

Gesetzliche Grundlage: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Ein zentraler Grundsatz im deutschen Familienrecht lautet: Ein Rechtsanwalt darf für eine Scheidung nicht weniger verlangen, als das Gesetz vorschreibt. Die Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fixiert.

Dies bedeutet für Mandanten:

  • Geringe Preisunterschiede: Ein Anwalt in einer Online-Kanzlei kostet gesetzlich exakt so viel wie ein Anwalt in einer lokalen Kanzlei um die Ecke, zumindest ohne Auslagen.
  • Transparenz: Die Kosten sind vorab berechenbar und hängen nicht von der Arbeitszeit (Stundenhonorar), sondern vom Wert des Verfahrens ab.

Die Anwaltskosten setzen sich in der Regel aus folgenden Positionen zusammen:

  1. Verfahrensgebühr (1,3-facher Satz): Für die Einreichung des Antrags und die Führung des Verfahrens.
  2. Terminsgebühr (1,2-facher Satz): Für die Wahrnehmung des gerichtlichen Scheidungstermins.
  3. Auslagenpauschale: Meist 20,00 Euro für Post und Telekommunikation.
  4. Umsatzsteuer: Aktuell 19 % auf die Nettosumme.

Das größte Sparpotenzial: Das Ein-Anwalt-Modell

Der entscheidende Faktor für die Kosteneffizienz einer einvernehmlichen Scheidung ist der Anwaltszwang. Gemäß § 114 FamFG muss zwar derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, zwingend anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehepartner benötigt jedoch keinen eigenen Anwalt, wenn er dem Antrag lediglich zustimmt.

Die Kostenteilung

Bei einer streitigen Scheidung benötigen beide Parteien einen Anwalt, was die Anwaltskosten effektiv verdoppelt. Bei der einvernehmlichen Scheidung fällt nur eine Anwaltsrechnung an. In der Praxis einigen sich viele Ehepaare darauf, diese Kosten intern zu teilen.

  • Rechtlich: Der Auftraggeber (Antragsteller) schuldet dem Anwalt das Honorar.
  • Intern: Die Eheleute vereinbaren schriftlich, dass der andere Partner dem Antragsteller die Hälfte der Kosten erstattet.

Einflussfaktor Verfahrenswert

Da die Gebührensätze (1,3 und 1,2) fix sind, ist die variable Größe der Verfahrenswert. Er basiert auf dem dreifachen Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten plus dem Wert für den Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften).

Reduzierung bei Einvernehmlichkeit

Bei einvernehmlichen Scheidungen, die gut vorbereitet sind und dem Gericht wenig Arbeit machen, beantragen Anwälte häufig eine Reduzierung des Verfahrenswertes. Einige Familiengerichte reduzieren den Wert der Ehesache dann um 20 % bis 30 %. Da ein niedrigerer Verfahrenswert zu niedrigeren Tabellengebühren führt, sinken dadurch sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten.

Beispielrechnung: Anwaltskosten

Um die Dimensionen zu verdeutlichen, hier eine Beispielrechnung für eine einvernehmliche Scheidung (Werte sind gerundet und dienen der Illustration).

Annahme:

  • Nettoeinkommen Ehemann: 2.000 €
  • Nettoeinkommen Ehefrau: 1.500 €
  • Gesamteinkommen: 3.500 € -> Verfahrenswert Einkommen: 10.500 € (3 x 3.500 €)
  • Versorgungsausgleich (geschätzt): 1.500 €
  • Gesamt-Verfahrenswert: 12.000 €

Anwaltskosten nach RVG (bei 1 Anwalt): | Gesamtkosten Anwalt | | 2.127,13 € |

Ergebnis: Bei Kostenteilung zahlt jeder Ehepartner ca. 1.063,57 Euro an Anwaltsgebühren. Vergleich: Bei einer streitigen Scheidung mit zwei Anwälten müsste jeder Partner ca. 2.127,13 Euro zahlen (Gesamtkosten für das Paar: ca. 4.254,26 Euro).

Vermeidung von Folgesachen

Ein wesentlicher Aspekt der einvernehmlichen Scheidung ist, dass „Folgesachen“ (Unterhalt, Zugewinn, Hausrat) nicht gerichtlich durch den Anwalt eingeklagt werden. Würde der Anwalt beauftragt, auch den Unterhalt oder den Zugewinn gerichtlich zu erstreiten, würde sich der Verfahrenswert um diese Summen erhöhen.

  • Strategie: Eheleute regeln diese Punkte außergerichtlich (z. B. in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung).
  • Effekt: Der Verfahrenswert bleibt auf das Minimum (Einkommen + Versorgungsausgleich) beschränkt, was die Anwaltskosten niedrig hält.

Staatliche Hilfe: Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, wenn das Einkommen eines oder beider Partner gering ist.

  • Wird VKH bewilligt, rechnet der Anwalt direkt mit der Staatskasse ab.
  • Die Gebühren sind bei VKH teilweise sogar niedriger als die regulären Wahlanwaltsgebühren.
  • Der Antrag auf VKH wird oft zusammen mit dem Scheidungsantrag durch den Anwalt eingereicht.

Häufige Irrtümer zu Anwaltskosten

  1. „Online ist viel billiger“: Das Gesetz verbietet Anwälten, ihre Dienste unterhalb der RVG-Gebühren anzubieten. Ein seriöser Online-Anbieter ist also nicht per se billiger als eine lokale Kanzlei, er nutzt nur konsequent die Sparmöglichkeiten des Ein-Anwalt-Modells und der Streitwertreduzierung und vereinfacht das Verfahren. Zudem lassen sich Auslagen sparen.
  2. „Pauschalpreise“: Vereinbarungen über Pauschalpreise sind im gerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn sie höher sind als die gesetzlichen Gebühren. Ein Pauschalpreis unterhalb der gesetzlichen Gebühren ist rechtswidrig und unwirksam.
  3. „Kostenloses Erstgespräch“: Die anwaltliche Erstberatung darf etwas kosten (max. 190 € zzgl. MwSt.), viele Kanzleien (insbesondere online) bieten jedoch eine kostenlose Ersteinschätzung an, um die voraussichtlichen Kosten zu berechnen oder erste Fragen zu beantworten. Dies ist erlaubt.

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Ein deutsches Entscheidungsbaumdiagramm fhrt die Nutzer durch die Fragen um festzustellen ob es sich um eine einvernehmliche oder eine strittige Trennung handelt und gibt ihnen je nach Antwort unterschiedliche Ratschlge

Quellen & weiterführende Referenzen

Bundesministerium der Justiz (BMJ) Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) – Gesetzestext und Gebührenstruktur. https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Informationen zu Gebühren und Honoraren von Rechtsanwälten in Deutschland. https://www.brak.de/

Gesetze im Internet – FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen, insbesondere § 114 zum Anwaltszwang. https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/Justizportal des Bundes und der Länder Informationen zur Verfahrenskostenhilfe und Prozesskostenhilfe-Rechnern. https://justiz.de/