Verfahrenskostenhilfe Scheidung online: Staatliche Unterstützung im digitalen Verfahren

Härtefallscheidung Voraussetzungen - Infografik zu Scheidungskosten: Erklärungen zur staatlichen Hilfe, was bezahlt wird, einfacher Antrag durch Anwalt, und Möglichkeiten der Online-Scheidung.

Eine Scheidung ist nicht nur ein emotionaler Einschnitt, sondern oft auch eine finanzielle Belastung. Der deutsche Gesetzgeber hat daher Instrumente geschaffen, um sicherzustellen, dass der Zugang zum Recht nicht am Geldbeutel scheitert. Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist das familiengerichtliche Äquivalent zur Prozesskostenhilfe. Sie ermöglicht es einkommensschwachen Ehegatten, ihr Scheidungsverfahren durchzuführen, indem der Staat die anfallenden Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Dies gilt uneingeschränkt auch für Verfahren, die als „Online-Scheidung“ digital vorbereitet werden.

Was kostet das Online-Scheidungsverfahren?

Begriffliche und rechtliche Einordnung

Die Verfahrenskostenhilfe ist in den §§ 76 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Sie dient der Chancengleichheit vor Gericht.

  • Zweck: Die VKH soll sicherstellen, dass Bürger ihre Rechte auch dann wahrnehmen können, wenn sie die Kosten für Gericht und Anwalt nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können.
  • Anwendung bei Online-Scheidung: Da eine „Online-Scheidung“ rechtlich ein reguläres Scheidungsverfahren vor einem Familiengericht ist, gelten hierfür dieselben staatlichen Fördermöglichkeiten wie für jedes andere Verfahren. Die Art der Kommunikation mit dem Anwalt (digital oder analog) hat keinen Einfluss auf den Anspruch.

Voraussetzungen für die Bewilligung

Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist kein Automatismus, sondern an gesetzlich definierte Bedingungen geknüpft, die vom Familiengericht geprüft werden.

1. Persönliche und wirtschaftliche Bedürftigkeit

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Zur Prüfung wird das sogenannte einsetzbare Einkommen ermittelt.

  • Basis ist das Nettoeinkommen.
  • Abgezogen werden unter anderem: Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, angemessene Wohnkosten (Miete/Nebenkosten), Werbungskosten und Freibeträge für den Antragsteller sowie für unterhaltsberechtigte Personen (Ehegatten, Kinder).
  • Auch Vermögen muss grundsätzlich eingesetzt werden, soweit es das „Schonvermögen“ (z. B. angemessene Altersvorsorge oder selbstgenutzte kleine Immobilie) übersteigt.

2. Hinreichende Aussicht auf Erfolg

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung – hier der Scheidungsantrag – muss Aussicht auf Erfolg haben. Bei einem Scheidungsantrag ist dies in der Regel gegeben, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und die Ehe als gescheitert gilt.

3. Keine Mutwilligkeit

Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen. Dies wäre der Fall, wenn eine verständige Partei, die nicht auf staatliche Hilfe angewiesen ist, von der Rechtsverfolgung absehen würde. Bei Scheidungsanträgen spielt dies meist keine Rolle, da die Scheidung nur gerichtlich erfolgen kann.

Der digitale Antragsprozess

Obwohl der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe formell beim Gericht gestellt wird, lässt sich der Vorbereitungsprozess im Rahmen einer Online-Scheidung weitgehend digital abwickeln.

  1. Formular-Download: Für den Antrag gibt es ein amtliches Formular („Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“). Dieses steht auf Justizportalen oder Webseiten von Online-Kanzleien zum Download bereit oder erhält man auf Wunsch per E-Mail.
  2. Digitales Ausfüllen und Belege: Der Mandant füllt das Formular aus und fügt die notwendigen Belege (Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Kontoauszüge, Bescheide über Sozialleistungen wie Bürgergeld) bei.
  3. Übermittlung an den Anwalt: Die Unterlagen werden als Scan oder Foto per E-Mail oder WhatsApp an den beauftragten Rechtsanwalt gesendet.
  4. Einreichung bei Gericht: Der Anwalt reicht den VKH-Antrag zusammen mit dem Entwurf des Scheidungsantrags elektronisch beim zuständigen Familiengericht ein.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Formular zwingend eigenhändig unterschrieben sein muss, bevor es digitalisiert an den Anwalt geht, da es sich um eine eidesstattliche Versicherung der Angaben handelt.

Umfang der Förderung

Wird die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, deckt sie zwei wesentliche Kostenblöcke ab:

  1. Die Gerichtskosten: Die Gebühren für das Gericht müssen vom Antragsteller nicht oder nur in Raten gezahlt werden.
  2. Die eigenen Anwaltskosten: Der Staat übernimmt die Gebühren für den eigenen beigeordneten Rechtsanwalt.

Wichtige Einschränkung: Die VKH deckt im Regelfall nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts. Sollte der Antragsteller das Verfahren verlieren (was bei einer Scheidung selten im klassischen Sinne passiert, da meist die Kostenaufhebung gilt), müsste er theoretisch die Kosten der Gegenseite tragen. Da bei der Scheidung die Kosten meist gegeneinander aufgehoben werden, trägt jeder seine Anwaltskosten selbst – und diese werden durch die eigene VKH abgedeckt.

Rückzahlung: Zuschuss oder Darlehen?

Die Verfahrenskostenhilfe ist nicht immer ein Geschenk des Staates. Je nach Höhe des einsetzbaren Einkommens gibt es zwei Varianten:

  • Ratenfreie VKH: Liegt das einsetzbare Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen (oft bei Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe), gewährt der Staat die Hilfe als Zuschuss. Es muss nichts zurückgezahlt werden, wenn nicht innerhalb von 4 Jahren das Einkommen bedeutend steigt.
  • VKH mit Ratenzahlung: Verfügt der Antragsteller über ein geringes, aber vorhandenes Einkommen oberhalb der Freibeträge, ordnet das Gericht eine Ratenzahlung an. Die Kosten müssen dann in monatlichen Raten (maximal 48 Raten) an die Landeskasse zurückgezahlt werden. Es handelt sich faktisch um ein zinsloses staatliches Darlehen.

Überprüfung: Das Gericht kann die wirtschaftlichen Verhältnisse bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens erneut prüfen. Verbessert sich das Einkommen wesentlich (z. B. durch Erbschaft oder neuen Job), kann eine Rückzahlung nachträglich angeordnet werden.

Besonderheiten bei einvernehmlicher Online-Scheidung

Die Kombination aus einvernehmlicher Scheidung und Verfahrenskostenhilfe ist besonders effizient.

  • Ein Anwalt genügt: Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt nur der Antragsteller einen Anwalt. Hat dieser Anspruch auf VKH, sind seine Kosten gedeckt.
  • Antragsgegner: Der andere Ehepartner, der nur zustimmt, benötigt keinen eigenen Anwalt. Somit fallen für ihn keine Anwaltskosten an. Verfügt auch er über kein Einkommen, kann ihm für den Fall, dass er doch Anträge stellen müsste, ebenfalls VKH bewilligt werden.

Die digitale Vorbereitung erleichtert hierbei die Zusammenstellung der komplexen wirtschaftlichen Belege, da Rückfragen des Anwalts schnell per E-Mail oder Telefon geklärt werden können, bevor der Antrag bei Gericht eingereicht wird.


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Quellen & weiterführende Referenzen

Bundesministerium der Justiz (BMJ) Broschüre und Informationen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe. https://www.bmj.de/

Gesetze im Internet – FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen, insbesondere §§ 76 ff. zur Verfahrenskostenhilfe. https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/

Gesetze im Internet – Zivilprozessordnung (ZPO) Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO), auf die das FamFG verweist. https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/Justizportal des Bundes und der Länder Downloadbereich für das amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“. https://justiz.de/