Gerichtskosten Scheidung berechnen: Tabellen, Faktoren und Fälligkeit

Infografik zu Scheidungskosten: finanzielle Basis, Ermittlung des Verfahrenswerts durch das Gericht, und Festlegung der Gebühren für Gericht und Anwalt.

Bei jeder Ehescheidung in Deutschland fallen Kosten an, die sich aus zwei getrennten Säulen zusammensetzen: den Anwaltsgebühren und den Gerichtskosten. Während die Anwaltsvergütung die Tätigkeit des juristischen Beistands honoriert, decken die Gerichtskosten den Verwaltungsaufwand der Justiz, die Arbeitszeit der Richter und die formale Abwicklung des Verfahrens ab.

Was kostet das Online-Scheidungsverfahren?

Die Berechnung der Gerichtskosten unterliegt keinen freien Marktpreisen, sondern ist im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) streng reglementiert. Eine Online-Scheidung ändert an der Höhe dieser staatlichen Gebühren nichts; sie sind bundesweit einheitlich, egal ob der Antrag digital vorbereitet oder klassisch in einer Kanzlei vor Ort besprochen wurde.

Die Berechnungsgrundlage: Der Verfahrenswert

Um die Gerichtskosten zu ermitteln, muss zunächst der sogenannte Verfahrenswert (früher Streitwert) bestimmt werden. Er ist nicht der Betrag, der gezahlt werden muss, sondern lediglich die Messgröße für die Einordnung in die Gebührentabelle.

Der Verfahrenswert setzt sich im Regelfall aus drei Komponenten zusammen:

  1. Einkommenswert: Das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung.
  2. Vermögenswert: Bei hohem Vermögen wird ein Bruchteil (5 % des Reinvermögens nach Abzug von Freibeträgen) hinzugerechnet.
  3. Versorgungsausgleich: Sofern die Rentenanwartschaften ausgeglichen werden (was der Regelfall ist), erhöht sich der Wert um 10 % des Einkommenswertes pro ausgeglichenem Anrecht. Mindestens jedoch um 1.000 Euro.

Aus der Summe dieser Werte ergibt sich der Gesamtverfahrenswert.

Die Ermittlung der konkreten Gerichtskosten

Steht der Verfahrenswert fest, werden die konkreten Kosten anhand der Gebührentabelle B (Anlage 2 zu § 28 FamGKG) ermittelt.

Das Familiengericht erhebt für ein Scheidungsverfahren in der Regel eine 2,0-Gebühr (zwei Gebühreneinheiten). Das bedeutet: Man sucht in der Tabelle den Grundbetrag für den entsprechenden Verfahrenswert und verdoppelt diesen.

Beispielhafte Gebührenstaffelung (Stand: aktuelles Kostenrecht)

Die Tabelle ist degressiv aufgebaut, das heißt, bei höheren Werten steigen die Gebühren zwar an, aber prozentual weniger stark.

  • Beispiel A (Geringes Einkommen):
    • Verfahrenswert: 6.000 Euro
    • 1,0 Gebühr laut Tabelle: 386 Euro
    • Gerichtskosten gesamt (2,0): 772 Euro
  • Beispiel B (Mittleres Einkommen):
    • Verfahrenswert: 15.000 Euro
    • 1,0 Gebühr laut Tabelle: 688 Euro
    • Gerichtskosten gesamt (2,0): 1.376 Euro
  • Beispiel C (Höheres Einkommen):
    • Verfahrenswert: 30.000 Euro
    • 1,0 Gebühr laut Tabelle: 952 Euro
    • Gerichtskosten gesamt (2,0): 1.904 Euro

Der Gerichtskostenvorschuss: Fälligkeit und Ablauf

Ein entscheidender verfahrensrechtlicher Aspekt ist die Vorleistungspflicht. Das Familiengericht wird in Ehesachen grundsätzlich erst tätig, wenn die Gerichtskosten im Voraus eingezahlt wurden.

  1. Einreichung: Der Anwalt reicht den Scheidungsantrag beim Gericht ein.
  2. Kostenrechnung: Die Gerichtskasse („Justizkasse“ oder „Landesoberkasse“) erstellt eine Rechnung über den voraussichtlichen Gerichtskostenvorschuss (die volle 2,0-Gebühr).
  3. Zahlung: Der Antragsteller (die Person, die die Scheidung einreicht) muss diesen Betrag überweisen.
  4. Zustellung: Erst nach Verbuchung des Geldeingangs stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zu. Ohne Zahlung ruht das Verfahren.

Wer trägt die Gerichtskosten? (Kostenaufhebung)

Obwohl der Antragsteller den Vorschuss leisten muss, trägt er am Ende selten die gesamten Kosten allein. Im Scheidungsbeschluss ordnet der Richter in der Regel die „Kostenaufhebung“ an.

Das bedeutet:

  • Die Gerichtskosten werden zwischen den Eheleuten hälftig (50/50) geteilt.
  • Der Antragsgegner muss dem Antragsteller nach Abschluss des Verfahrens die Hälfte des geleisteten Vorschusses erstatten.
  • Jeder Ehegatte trägt seine eigenen Anwaltskosten selbst (bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt zahlt der andere Partner oft freiwillig die Hälfte mit, sofern dies intern vereinbart wurde).

Reduzierungsmöglichkeiten der Gerichtskosten

Es gibt legale Wege und Situationen, in denen die Gerichtskosten niedriger ausfallen können:

1. Verfahrenswertreduzierung (Einvernehmliche Scheidung)

Bei einvernehmlichen Scheidungen, die gut vorbereitet sind und keinen Streit vor Gericht verursachen, kann der Anwalt beantragen, den Verfahrenswert um 20 % bis 30 % zu reduzieren. Einige Richter folgen diesem Antrag, da der Arbeitsaufwand für die Justiz geringer ist. Sinkt der Verfahrenswert, sinken automatisch auch die Gerichtskosten.

2. Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Beteiligte mit geringem Einkommen und wenig Vermögen können Verfahrenskostenhilfe beantragen. Wird diese bewilligt, übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten (und die eigenen Anwaltskosten) entweder voll als Zuschuss oder als zinsloses Darlehen, das in Raten zurückgezahlt werden muss.

3. Verzicht auf Versorgungsausgleich

Wurde der Versorgungsausgleich bereits notariell ausgeschlossen oder war die Ehezeit sehr kurz (unter 3 Jahre), entfällt die Werterhöhung durch den Rentenausgleich. Dies senkt den Verfahrenswert und damit die Gerichtskosten erheblich.

Typische Missverständnisse

  • „Der Verlierer zahlt alles“: Im Scheidungsrecht gibt es im Normalfall keinen Gewinner oder Verlierer wie in anderen Zivilprozessen. Daher gilt die Kostenteilung und nicht das Prinzip der Kostentragung durch die unterlegene Partei.
  • Fixpreise bei Online-Anbietern: Kein Online-Portal kann Pauschalpreise für Gerichtskosten garantieren. Diese werden immer individuell vom Gericht festgesetzt. Seriöse Anbieter können lediglich einen qualifizierten Kostenvoranschlag auf Basis der Gebührentabellen abgeben.

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Infografik in deutscher Sprache zur Erluterung der Faktoren die die Scheidungskosten beeinflussen einschlielich Verfahrenswert Vermgensausgleich Rentenausgleich und Scheidungsarten

Quellen & weiterführende Referenzen

Gesetze im Internet – Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) Das zentrale Gesetz für die Kostenberechnung, insbesondere das Kostenverzeichnis (Anlage 1) und die Gebührentabelle (Anlage 2).https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/

Bundesministerium der Justiz (BMJ) Informationen zu den Kostenrisiken von Gerichtsprozessen und zur Verfahrenskostenhilfe.https://www.bmj.de/

Justizportal des Bundes und der Länder Bürgerservice mit Informationen zu den Justizkassen und Zahlungsmodalitäten bei Gericht.https://justiz.de/Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Obwohl für Anwälte, enthält dieses Gesetz Verweise auf dieselben Gegenstandswerte, die auch für Gerichtskosten relevant sind.https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/