Gerichtstermin Scheidung Video: Die digitale Anhörung im Familienrecht

Illustration, in der erklärt wird, dass Scheidungsanhörungen in Deutschland jetzt in der Regel per Videokonferenz abgehalten werden können, wobei ein Richter und ein Teilnehmer Computer für das Verfahren verwenden.

Das deutsche Familienrecht schreibt grundsätzlich vor, dass Ehegatten im Scheidungsverfahren persönlich vom Richter angehört werden müssen. Dieses Prinzip der Unmittelbarkeit dient dazu, den ernsthaften Scheidungswillen zu verifizieren und festzustellen, ob die Ehe unwiderruflich gescheitert ist. Mit der Modernisierung der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit geschaffen, diese Anhörung unter bestimmten Voraussetzungen per Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Der „Video-Termin“ ist damit ein zentraler Baustein der modernen Verfahrensführung, oft im Kontext der sogenannten Online-Scheidung.

Was kostet das Online-Scheidungsverfahren?

Rechtliche Einordnung: § 128a ZPO

Die gesetzliche Grundlage für Video-Verhandlungen vor Gericht bildet § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Vorschrift findet über den Verweis in § 113 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) auch im Scheidungsverfahren Anwendung.

Nach § 128a Abs. 1 ZPO kann das Gericht den Parteien, ihren Bevollmächtigten (Anwälten) und Beiständen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird dabei zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

Wichtig zu unterscheiden:

  • Keine Automatik: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Videoverhandlung. Die Anordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Richters.
  • Persönliche Anhörung bleibt Pflicht: Auch per Video handelt es sich um eine persönliche Anhörung (§ 128 FamFG). Die digitale Übertragung ersetzt lediglich die physische Anwesenheit im Gerichtssaal, nicht aber die Anhörung selbst.

Voraussetzungen für eine Video-Verhandlung

Damit ein Scheidungstermin per Videokonferenz stattfinden kann, müssen sowohl prozessuale als auch technische Bedingungen erfüllt sein.

1. Antrag und richterliche Gestattung

In der Praxis stellt der Rechtsanwalt einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a ZPO. Der Richter entscheidet darüber per Beschluss. Viele Familiengerichte stehen dieser Form der Verhandlung mittlerweile offen gegenüber, insbesondere bei großen Entfernungen der Beteiligten zum Gerichtsort oder bei einvernehmlichen Scheidungen.

2. Technische Ausstattung

Das Gericht sowie die zugeschalteten Parteien müssen über die notwendige technische Infrastruktur verfügen. Gerichte nutzen hierfür meist gesicherte Videokonferenzsysteme (z. B. Skype for Business, Zoom oder spezielle Justiz-Lösungen), die den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Die Beteiligten benötigen eine stabile Internetverbindung, eine Kamera und ein Mikrofon.

3. Aufenthaltsort der Beteiligten

Das Gesetz schreibt nicht vor, wo sich die Ehegatten während der Video-Schaltung aufhalten müssen.

  • In der Kanzlei: Häufig nehmen Mandanten den Termin im Büro ihres Anwalts wahr. Dies hat den Vorteil, dass bei technischen Problemen oder rechtlichen Rückfragen der Anwalt direkt zur Seite steht.
  • Von zu Hause: Sofern das Gericht zustimmt, kann die Zuschaltung auch vom privaten Wohnsitz oder vom Arbeitsplatz aus erfolgen. Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass sich kein Dritter mit im Raum befindet.

Ablauf eines Video-Scheidungstermins

Der Ablauf einer digitalen Anhörung unterscheidet sich inhaltlich kaum von einem Präsenztermin. Der formale Rahmen bleibt gewahrt.

  1. Einwahl und Identitätsfeststellung: Zum festgesetzten Termin wählen sich die Parteien und Anwälte über den vom Gericht bereitgestellten Link ein. Der Richter prüft zu Beginn die Identität der Anwesenden. Hierzu müssen die Ehegatten ihren Personalausweis oder Reisepass in die Kamera halten.
  2. Ausschluss der Öffentlichkeit: Scheidungsverfahren sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Richter muss sicherstellen, dass sich im Raum der zugeschalteten Parteien keine unbefugten Dritten befinden. Er kann die Parteien auffordern, die Kamera im Raum zu schwenken, um dies zu versichern.
  3. Die Anhörung: Der Richter befragt die Eheleute nacheinander zu den Voraussetzungen der Scheidung:
    • Seit wann leben Sie getrennt?
    • Möchten Sie geschieden werden?
    • Halten Sie die Ehe für gescheitert?
  4. Beschlussfassung: Sind alle Voraussetzungen geklärt (inklusive Versorgungsausgleich, sofern nicht ausgeschlossen), verkündet der Richter am Ende der Sitzung den Scheidungsbeschluss.

Vorteile und Risiken der digitalen Anhörung

Die Video-Verhandlung bietet Effizienzvorteile, bringt jedoch auch spezifische Herausforderungen mit sich.

Vorteile

  • Kosten- und Zeitersparnis: Reisekosten und lange Anfahrtswege zum zuständigen Familiengericht entfallen. Dies ist besonders relevant, wenn die Eheleute nach der Trennung weit auseinandergezogen sind.
  • Geringere psychische Belastung: Für manche Betroffene ist die Konfrontation mit dem Ex-Partner und der Gerichtsumgebung weniger belastend, wenn sie in vertrauter Umgebung stattfindet.
  • Beschleunigung: Termine können oft flexibler angesetzt werden, da Reisezeiten der Anwälte entfallen.

Risiken und Nachteile

  • Technische Störungen: Verbindungsabbrüche oder schlechte Tonqualität können den Verlauf der Verhandlung stören und im schlimmsten Fall zu einer Vertagung führen.
  • Eingeschränkter persönlicher Eindruck: Für den Richter ist es über einen Bildschirm schwieriger, einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von den Parteien zu gewinnen, was allerdings nur bei strittigen Fragen (z. B. Sorgerecht) relevant sein kann.
  • Datenschutz: Trotz gesicherter Leitungen bestehen bei jeder digitalen Übertragung abstrakte Sicherheitsrisiken.

Kostenaspekte

Die Durchführung des Termins per Video ändert nichts an den regulären Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, die nach dem Verfahrenswert berechnet werden. Es entstehen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren für die Nutzung der Videotechnik. Allerdings können Reisekosten der Anwälte eingespart werden, die im Falle eines Präsenztermins von der Partei zu tragen wären.

Fazit

Der Scheidungstermin per Video ist eine rechtlich anerkannte und zunehmend praktizierte Alternative zum Präsenztermin im Gerichtssaal. Er basiert auf § 128a ZPO und ermöglicht eine effiziente Verfahrensführung, ohne die rechtlichen Standards der persönlichen Anhörung zu verletzen. Die Entscheidungshoheit über die Zulassung liegt jedoch stets beim zuständigen Familiengericht.


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Ein Poster eines Rechtssystems

Quellen & weiterführende Referenzen

Bundesministerium der Justiz (BMJ) Gesetzestext der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere § 128a zur Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung. https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__128a.html

Gesetze im Internet – FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen, § 113 (Anwendung von Vorschriften der ZPO) und § 128 (Persönliches Erscheinen). https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Informationen für Rechtsanwälte und Mandanten zur Nutzung von Videokonferenztechnik in Gerichtsverfahren. https://www.brak.de/Justizportal des Bundes und der Länder Allgemeine Informationen zur Digitalisierung der Justiz und zum elektronischen Rechtsverkehr. https://justiz.de/